§ 3 EndStG

EndStG - Endbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

Von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 bleiben unberührt:

1.

Die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen.

2.

Die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen von Vermögen, aus dem keine Kapitalerträge im Sinne des § 1 fließen, sowie von Schenkungen unter Lebenden.

In Kraft seit 13.01.1993 bis 31.12.9999
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