Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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