§ 16 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale gelten folgende Bestimmungen:

§ 16 BoersSG (1weggefallen) Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber

1.

österreichischer Staatsbürger, mindestens 24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel ist und die freie Verwaltung seines Vermögens besitzt;

2.

Die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat.

(2) Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegenseit 26.04.2017 weggefallen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale gelten folgende Bestimmungen:

§ 16 BoersSG (1weggefallen) Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber

1.

österreichischer Staatsbürger, mindestens 24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel ist und die freie Verwaltung seines Vermögens besitzt;

2.

Die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat.

(2) Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegenseit 26.04.2017 weggefallen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.

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