Art. 3 § 59 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 17 AbsArt. 1 und 3, 46, 47 Abs. 2, 48 und 52 ist das Bundesministerium für Justiz betraut, hinsichtlich des § 47 Abs59 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 auch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich des § 35 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des § 53 das Bundesministerium für Finanzen. Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes (Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes) in den übrigen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes steht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu, welches erforderlichenfalls mit den übrigen beteiligten Bundesministerien das Einvernehmen zu pflegen hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.03.1967 bis 31.12.2019
Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 17 AbsArt. 1 und 3, 46, 47 Abs. 2, 48 und 52 ist das Bundesministerium für Justiz betraut, hinsichtlich des § 47 Abs59 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 auch das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich des § 35 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des § 53 das Bundesministerium für Finanzen. Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes (Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes) in den übrigen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes steht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu, welches erforderlichenfalls mit den übrigen beteiligten Bundesministerien das Einvernehmen zu pflegen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten