§ 12 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 12 UFSG (1weggefallen) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des unabhängigen Finanzsenates sind von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Geschäftsordnung zu beschließenseit 01.01.2014 weggefallen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (§ 17 Abs. 1), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 10 Abs. 4b), die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.

(3) Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des unabhängigen Finanzsenates außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.2013
§ 12 UFSG (1weggefallen) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des unabhängigen Finanzsenates sind von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Geschäftsordnung zu beschließenseit 01.01.2014 weggefallen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (§ 17 Abs. 1), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 10 Abs. 4b), die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.

(3) Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des unabhängigen Finanzsenates außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.

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