Art. 2 § 54 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Ausführungsgesetzgebung ist dieses Bundesgesetz in seinem ursprünglichen Wortlaut den Ländern gegenüber am 27. August 1932, in der durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 97/1934, geänderten Fassung am 1. Juli 1934 in Kraft getreten. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in ihrem ursprünglichen Wortlaut und die durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 97, über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, verfügten Änderungen in jedem Bundesland gleichzeitig mit den entsprechenden Ausführungsgesetzen in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft. (BGBl. II Nr. 97/1934, Art. II.)

(2) Die nachstehend unter Z 1 bis 6 angeführten Gesetze sind den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 27. August 1932 unwirksam geworden. Im übrigen sind diese Gesetze mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ausführungsgesetze unwirksam geworden; soweit Ausführungsgesetze noch nicht erlassen worden sind, verlieren sie mit deren Inkrafttreten ihre Wirksamkeit:

1.

Gesetz vom 3. März 1868, RGBl. Nr. 17, betreffend die Gebühren- und Stempelfreiheit bei Arrondierung von Grundstücken;

2.

Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke;

3.

Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr 93, betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Arrondierung der Waldgrenzen;

4.

Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 94, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte;

5.

Gesetz vom 27. Dezember 1899, RGBl. Nr. 263, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. März 1868, RGBl. Nr. 17, über die Stempel- und Gebührenbefreiung bei Arrondierung von Grundstücken;

6.

Bundesgesetz vom 9. Dezember 1926, BGBl. Nr. 360, über eine grundsätzliche Ergänzung des Gesetzes vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke.

(3) Die Bestimmungen des III. Hauptstückes des Art. I sind in ihrem ursprünglichen Wortlaut am 14. April 1933 in Kraft getreten. Insoweit diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz, betreffend die Teilung von Grundstücken im Burgenland, BGBl. Nr. 349/1936, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 27. Oktober 1936 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 113/1933 und BGBl. Nr. 349/1936.)

(4) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs54 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 1.)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
(1) Für die Ausführungsgesetzgebung ist dieses Bundesgesetz in seinem ursprünglichen Wortlaut den Ländern gegenüber am 27. August 1932, in der durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 97/1934, geänderten Fassung am 1. Juli 1934 in Kraft getreten. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in ihrem ursprünglichen Wortlaut und die durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 97, über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, verfügten Änderungen in jedem Bundesland gleichzeitig mit den entsprechenden Ausführungsgesetzen in Kraft getreten. Sofern in einem Bundesland das Ausführungsgesetz noch nicht erlassen worden ist, tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft. (BGBl. II Nr. 97/1934, Art. II.)

(2) Die nachstehend unter Z 1 bis 6 angeführten Gesetze sind den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 27. August 1932 unwirksam geworden. Im übrigen sind diese Gesetze mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ausführungsgesetze unwirksam geworden; soweit Ausführungsgesetze noch nicht erlassen worden sind, verlieren sie mit deren Inkrafttreten ihre Wirksamkeit:

1.

Gesetz vom 3. März 1868, RGBl. Nr. 17, betreffend die Gebühren- und Stempelfreiheit bei Arrondierung von Grundstücken;

2.

Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke;

3.

Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr 93, betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Arrondierung der Waldgrenzen;

4.

Gesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 94, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte;

5.

Gesetz vom 27. Dezember 1899, RGBl. Nr. 263, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. März 1868, RGBl. Nr. 17, über die Stempel- und Gebührenbefreiung bei Arrondierung von Grundstücken;

6.

Bundesgesetz vom 9. Dezember 1926, BGBl. Nr. 360, über eine grundsätzliche Ergänzung des Gesetzes vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke.

(3) Die Bestimmungen des III. Hauptstückes des Art. I sind in ihrem ursprünglichen Wortlaut am 14. April 1933 in Kraft getreten. Insoweit diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz, betreffend die Teilung von Grundstücken im Burgenland, BGBl. Nr. 349/1936, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 27. Oktober 1936 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 113/1933 und BGBl. Nr. 349/1936.)

(4) Insoweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177/1947, geändert oder ergänzt worden sind, sind diese Änderungen und Ergänzungen am 2. September 1947 in Kraft getreten. (BGBl. Nr. 177/1947, § 6 Abs54 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. 1.)

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