Art. 1 § 40 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

(3) (Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Art. 12 Abs. 2 und Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951,1 § 740 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

(3) (Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Art. 12 Abs. 2 und Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951,1 § 740 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)

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