Art. 1 § 42 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindertArt. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig1 § 42 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindertArt. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig1 § 42 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten