Art. 2 § 12 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Art. 2 § 12 EOElBMG (1weggefallen) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Vorjahresimport (§ 3 Absseit 03.08.2012 weggefallen. 1) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,

1.

ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;

2.

ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.04.2008 bis 02.08.2012
Art. 2 § 12 EOElBMG (1weggefallen) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Vorjahresimport (§ 3 Absseit 03.08.2012 weggefallen. 1) an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,

1.

ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;

2.

ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten