Art. 1 § 20 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine General- oder Spezialteilung sein.

(2) Die Generalteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen anderseits oder zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeabteilung) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(3) Die Spezialteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen TeilgenossenArt. Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen1 § 20 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine General- oder Spezialteilung sein.

(2) Die Generalteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen anderseits oder zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeabteilung) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(3) Die Spezialteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen TeilgenossenArt. Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen1 § 20 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

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