§ 9 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 9 UFSG (1weggefallen) Die Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses können über Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Bei der Abstimmung nach Abs. 1 wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.

(3) Eine Sitzung der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
§ 9 UFSG (1weggefallen) Die Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses können über Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Bei der Abstimmung nach Abs. 1 wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.

(3) Eine Sitzung der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

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