Art. 2 § 26 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Die Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund der in den Art. II und III festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden2 § 26 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 02.08.2012
Die Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund der in den Art. II und III festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden2 § 26 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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