§ 1 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 1 BoersSG (1weggefallen) Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäklerseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate, ferner Verträge über die diesem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.12.1989 bis 25.04.2017
§ 1 BoersSG (1weggefallen) Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäklerseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate, ferner Verträge über die diesem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten