§ 14 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten§ 14 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.07.2013 bis 25.04.2017
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten§ 14 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten