§ 5 AKWO Aufgaben der Hauptwahlkommission

Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999

Die Hauptwahlkommission hat

1.

die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),

2.

die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (§ 18),

3.

die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (§ 18 Abs. 4),

4.

die Wählerliste aufzulegen (§ 23),

5.

über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 31 und 32),

6.

Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 40) und den Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (§ 40 Abs. 4),

7.

über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (§ 23 Abs. 6),

8.

im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein Wahllokal einzurichten ist (§ 33 Abs. 1 und 3),

9.

die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (§ 33 Abs. 5),

10.

das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen (§ 51),

11.

das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen (§ 52),

12.

die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (§ 53 Abs. 1),

13.

das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 53 Abs. 2 und 3),

14.

die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 54 und 56).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999

Die Hauptwahlkommission hat

1.

die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),

2.

die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (§ 18),

3.

die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (§ 18 Abs. 4),

4.

die Wählerliste aufzulegen (§ 23),

5.

über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 31 und 32),

6.

Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 40) und den Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (§ 40 Abs. 4),

7.

über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (§ 23 Abs. 6),

8.

im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein Wahllokal einzurichten ist (§ 33 Abs. 1 und 3),

9.

die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (§ 33 Abs. 5),

10.

das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen (§ 51),

11.

das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen (§ 52),

12.

die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (§ 53 Abs. 1),

13.

das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 53 Abs. 2 und 3),

14.

die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 54 und 56).

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