Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.
(2)Absatz 2Die Hauptwahlkommission hat hinsichtlich der im Postweg übermittelten Wahlkarten nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich):
1.Ziffer einsdie bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Wahlkarten zu zählen, die auf den Wahlkarten aufscheinenden Daten des Wählers und dessen Eintragung in der Wählerliste als Wahlkartenwähler festzustellen,
2.Ziffer 2die Wahlkarten von Wählern ungeöffnet auszuscheiden, deren persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnet ist,
3.Ziffer 3die Wahlkarten zu öffnen, die Stimmkuverts zu entnehmen, zu mischen, zu zählen und zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen. 50 Stimmkuverts sind nach der Zählung ungeöffnet bis zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag zu verwahren und gemeinsam mit den bis zum Ablauf des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten zu mischen, zu öffnen und auszuzählen (Abs. 3).die Wahlkarten zu öffnen, die Stimmkuverts zu entnehmen, zu mischen, zu zählen und zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen. 50 Stimmkuverts sind nach der Zählung ungeöffnet bis zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag zu verwahren und gemeinsam mit den bis zum Ablauf des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten zu mischen, zu öffnen und auszuzählen (Absatz 3,).
(3)Absatz 3Die nach dem Ende des gesamten Wahlzeitraumes bis einschließlich zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag im Postweg übermittelten Wahlkarten sind von der Hauptwahlkommission nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag auszuzählen. Für diese Stimmenzählung gilt Abs. 2 sinngemäß.Die nach dem Ende des gesamten Wahlzeitraumes bis einschließlich zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag im Postweg übermittelten Wahlkarten sind von der Hauptwahlkommission nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag auszuzählen. Für diese Stimmenzählung gilt Absatz 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4Verspätet einlangende Wahlkarten sind ungeöffnet auszuscheiden.
In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
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