§ 53 AKWO Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses

AKWO - Arbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.

(2) Auf Grund der Stimmenzählung nach Abs. 1 und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 2 hat die Hauptwahlkommission nach Ablauf des letzten Wahltages auf Grundlage der persönlich abgegebenen Stimmen und der bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes im Postweg abgegebenen Stimmen das vorläufige Wahlergebnis festzustellen.

(3) Nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag hat die Hauptwahlkommission auf Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 3 das endgültige Wahlergebnis festzustellen.

In Kraft seit 25.09.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 AKWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 AKWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 AKWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 AKWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 AKWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 AKWO
§ 54 AKWO