§ 35 AKWO Verbotszone

Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999

Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999

Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten.

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