§ 84 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Hat die Eisenbahn Bestimmungen im Tarif festgesetzt, auf Grund deren der Empfänger dem Bestimmungsbahnhof ohne Änderung des Frachtvertrags Anweisungen erteilen kann, so darf sie diese nur ausführen, wenn die Sendung im Bestimmungsbahnhof angekommen und bis zum Beginn der Ausführung keine entgegenstehende nachträgliche Verfügung oder Anweisung des Berechtigten im Bestimmungsbahnhof eingelangt ist§ 84 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Hat die Eisenbahn Bestimmungen im Tarif festgesetzt, auf Grund deren der Empfänger dem Bestimmungsbahnhof ohne Änderung des Frachtvertrags Anweisungen erteilen kann, so darf sie diese nur ausführen, wenn die Sendung im Bestimmungsbahnhof angekommen und bis zum Beginn der Ausführung keine entgegenstehende nachträgliche Verfügung oder Anweisung des Berechtigten im Bestimmungsbahnhof eingelangt ist§ 84 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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