§ 31 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen§ 31 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen§ 31 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.

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