§ 35 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 35 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat dem Reisenden bei der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein zu übergebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.

(3) Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(4) Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 35 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat dem Reisenden bei der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein zu übergebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.

(3) Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(4) Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.

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