§ 5 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht§ 5 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach § 1 einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Einheitswertes der Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, zu dem Einheitswert der Anlagen, die der Nutzwärmeerzeugung dienen, und die andere Hälfte des steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum Umsatz aus der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.

(3) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 und 4 erzielte Steuerersparnis nachweisbar zur Gänze für einen in § 2 Abs. 1 genannten Zweck verwendet wird. Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen, ist für die im ersten Satz genannten Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten. Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
(1) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht§ 5 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach § 1 einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Einheitswertes der Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, zu dem Einheitswert der Anlagen, die der Nutzwärmeerzeugung dienen, und die andere Hälfte des steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum Umsatz aus der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.

(3) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 und 4 erzielte Steuerersparnis nachweisbar zur Gänze für einen in § 2 Abs. 1 genannten Zweck verwendet wird. Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen, ist für die im ersten Satz genannten Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten. Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.

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