§ 36 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 36 BSFG (1weggefallen) Der Bundes-Sportkonferenz obliegt die Leitung des Bundes-Sportförderungsfondsseit 01.01.2018 weggefallen. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die unternehmerischen Grundsätze zu beachten. Sie vertritt den Bundes-Sportförderungsfonds nach außen.

(2) Insbesondere sind die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz

1.

die Genehmigung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3,

2.

die Genehmigung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds,

3.

die Bestellung von Mitgliedern der Förderungsbeiräte gemäß §§ 41 und 42,

4.

die Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundes-Sportförderung,

5.

die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers des Bundes-Sportförderungsfonds nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

6.

die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

7.

die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Kuratorium, die insbesondere auch seine Stellvertretung regelt,

8.

die Beschlussfassung über das Jahresbudget des Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,

9.

die Beschlussfassung über den Stellenplan für den Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,

10.

die Genehmigung des Abschlusses von Dienstverträgen des Bundes-Sportförderungsfonds und im Einvernehmen mit dem Kuratorium von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Bundes-Sportförderungsfonds zum Gegenstand haben,

11.

die Festlegung eines Verteilungsschlüssels gemäß § 5 Abs. 3 sowie

12.

im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Festlegung einer Finanzordnung.

(3) Überdies hat die Bundes-Sportkonferenz dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Bundes-Sportförderungsfonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten. Des Weiteren ist über Umstände, die für die Liquidität des Bundes-Sportförderungsfonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 36 BSFG (1weggefallen) Der Bundes-Sportkonferenz obliegt die Leitung des Bundes-Sportförderungsfondsseit 01.01.2018 weggefallen. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die unternehmerischen Grundsätze zu beachten. Sie vertritt den Bundes-Sportförderungsfonds nach außen.

(2) Insbesondere sind die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz

1.

die Genehmigung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3,

2.

die Genehmigung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds,

3.

die Bestellung von Mitgliedern der Förderungsbeiräte gemäß §§ 41 und 42,

4.

die Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundes-Sportförderung,

5.

die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers des Bundes-Sportförderungsfonds nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

6.

die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

7.

die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Kuratorium, die insbesondere auch seine Stellvertretung regelt,

8.

die Beschlussfassung über das Jahresbudget des Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,

9.

die Beschlussfassung über den Stellenplan für den Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,

10.

die Genehmigung des Abschlusses von Dienstverträgen des Bundes-Sportförderungsfonds und im Einvernehmen mit dem Kuratorium von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Bundes-Sportförderungsfonds zum Gegenstand haben,

11.

die Festlegung eines Verteilungsschlüssels gemäß § 5 Abs. 3 sowie

12.

im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Festlegung einer Finanzordnung.

(3) Überdies hat die Bundes-Sportkonferenz dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Bundes-Sportförderungsfonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten. Des Weiteren ist über Umstände, die für die Liquidität des Bundes-Sportförderungsfonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

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