§ 38 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 38 BiozidG (1weggefallen) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Absseit 01.09.2013 weggefallen. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen

1.

der Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder

2.

der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane

mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.

(3) § 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 38 BiozidG (1weggefallen) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Absseit 01.09.2013 weggefallen. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen

1.

der Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder

2.

der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane

mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.

(3) § 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.

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