§ 4a EG-VAHG (weggefallen)

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 4a EG-VAHG (1weggefallen) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

1.

von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen, jedoch nur insoweit, als dies auch bei der Durchführung der Vollstreckung vergleichbarer österreichischer Abgabenansprüche in Betracht käme;

2.

von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners, um Zustellung, um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn bei den dem Ersuchen zugrunde liegenden Abgabenansprüchen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des Exekutionstitels im Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bis zum Datum des Ersuchens eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren liegt. Bei Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Exekutionstitels beginnt der Fristenlauf ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

(2) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehenseit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2011
§ 4a EG-VAHG (1weggefallen) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

1.

von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen, jedoch nur insoweit, als dies auch bei der Durchführung der Vollstreckung vergleichbarer österreichischer Abgabenansprüche in Betracht käme;

2.

von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners, um Zustellung, um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn bei den dem Ersuchen zugrunde liegenden Abgabenansprüchen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des Exekutionstitels im Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bis zum Datum des Ersuchens eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren liegt. Bei Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Exekutionstitels beginnt der Fristenlauf ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

(2) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehenseit 01.01.2012 weggefallen.

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