§ 32 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder des Energieförderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten§ 32 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
(1) Die Mitglieder des Energieförderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten§ 32 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten