§ 37 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 37 BiozidG (1weggefallen) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden „Gegenstände” genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, 3 oder 7 oder entgegen den in § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 28 in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,

4.

sofern eine Zulassung oder Registrierung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 23 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 oder § 24) in einer Aufmachung oder Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,

5.

entgegen Auflagen, Beschränkungen oder sonstigen Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens gemäß dem 4. Abschnitt festgelegt wurden, in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Absseit 01.09.2013 weggefallen. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 oder 2 dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 anordnet.

(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorganes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 36 Abs. 2 anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 37 BiozidG (1weggefallen) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden „Gegenstände” genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, 3 oder 7 oder entgegen den in § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 28 in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,

4.

sofern eine Zulassung oder Registrierung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (§ 23 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 oder § 24) in einer Aufmachung oder Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann,

5.

entgegen Auflagen, Beschränkungen oder sonstigen Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens gemäß dem 4. Abschnitt festgelegt wurden, in einer Art und Weise in Verkehr gebracht werden, die eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt zur Folge haben kann.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Absseit 01.09.2013 weggefallen. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 oder 2 dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 anordnet.

(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorganes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 36 Abs. 2 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten