§ 28 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 28 BSFG (1weggefallen) In den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Feststellung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Tatbestands gemäß Z 1 bis 7 mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:

1.

vereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist;

2.

Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr überprüfbar ist;

3.

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat;

4.

dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat;

5.

Förderungsvoraussetzungen, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat;

6.

mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

7.

Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten hat.

(2) Für den Fall eines Verzugs bei der Rückerstattung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbarenseit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 28 BSFG (1weggefallen) In den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Feststellung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Tatbestands gemäß Z 1 bis 7 mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:

1.

vereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist;

2.

Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr überprüfbar ist;

3.

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat;

4.

dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat;

5.

Förderungsvoraussetzungen, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat;

6.

mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

7.

Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten hat.

(2) Für den Fall eines Verzugs bei der Rückerstattung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbarenseit 01.01.2018 weggefallen.

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