§ 3 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 3 BiozidG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz enthält Regelungen über

1.

die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten,

2.

die Meldung von Biozid-Produkten,

3.

die Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen von Biozid-Produkten, die in anderen EWR-Staaten gemäß den jeweiligen Vorschriften, mit denen die Biozid-Produkte-Richtlinie umgesetzt ist, zugelassen oder registriert worden sind, im Rahmen des diesbezüglichen Zulassungs- und Registrierungsverfahrens,

4.

die Mitwirkung bei der Prüfung und Bewertung von alten und neuen Wirkstoffen hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie, im Rahmen der Erstellung dieser Wirkstofflisten auf Gemeinschaftsebene und

5.

die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten als Voraussetzung für deren sichere und ordnungsgemäße Verwendung.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Biozid-Produkten unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt,

2.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965, S 369, und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 317 vom 6. November 1981,

S 1,

3.

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996,

4.

Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie solche Gebrauchsgegenstände, die in § 6 lit. a, e und f des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006:

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) genannt sind,

5.

Wein, Erzeugnisse und Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,

6.

Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139,

7.

Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, bei denen weder eine biozide Wirkung beabsichtigt ist noch beim Inverkehrsetzen auf eine solche hingewiesen wird,

8.

Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassen oder zulassungspflichtig sind,

9.

Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995,

10.

Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

11.

Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

12.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel verwendet werden,

13.

Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß dem Weingesetz 1999 verwendet werden und im Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 genannt sind,

14.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 2 Z 1 bis 9 des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden,

15.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, und

16.

Stoffe, die ausschließlich in Medizinprodukten gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Medizinproduktegesetzes verwendet werden.

(3) Die §§ 24 und 25 sind auf die Beförderung von Biozid-Produkten im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr nicht anzuwendenseit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 3 BiozidG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz enthält Regelungen über

1.

die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten,

2.

die Meldung von Biozid-Produkten,

3.

die Anerkennung von Zulassungen und Registrierungen von Biozid-Produkten, die in anderen EWR-Staaten gemäß den jeweiligen Vorschriften, mit denen die Biozid-Produkte-Richtlinie umgesetzt ist, zugelassen oder registriert worden sind, im Rahmen des diesbezüglichen Zulassungs- und Registrierungsverfahrens,

4.

die Mitwirkung bei der Prüfung und Bewertung von alten und neuen Wirkstoffen hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie, im Rahmen der Erstellung dieser Wirkstofflisten auf Gemeinschaftsebene und

5.

die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten als Voraussetzung für deren sichere und ordnungsgemäße Verwendung.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Biozid-Produkten unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt,

2.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965, S 369, und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 317 vom 6. November 1981,

S 1,

3.

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996,

4.

Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie solche Gebrauchsgegenstände, die in § 6 lit. a, e und f des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006:

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) genannt sind,

5.

Wein, Erzeugnisse und Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141,

6.

Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139,

7.

Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, bei denen weder eine biozide Wirkung beabsichtigt ist noch beim Inverkehrsetzen auf eine solche hingewiesen wird,

8.

Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassen oder zulassungspflichtig sind,

9.

Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995,

10.

Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

11.

Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

12.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel verwendet werden,

13.

Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß dem Weingesetz 1999 verwendet werden und im Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 genannt sind,

14.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 2 Z 1 bis 9 des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden,

15.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, und

16.

Stoffe, die ausschließlich in Medizinprodukten gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Medizinproduktegesetzes verwendet werden.

(3) Die §§ 24 und 25 sind auf die Beförderung von Biozid-Produkten im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr nicht anzuwendenseit 01.09.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten