§ 90 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 90 EBG (1weggefallen) Der Empfänger hat das Gut, das von der Eisenbahn nicht zugeführt wird, an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs abzunehmenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat für die Abnahme von Gütern, die nicht zugeführt werden, eine Abnahmefrist im Tarif festzusetzen.

(3) Die Abnahmefrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, wenn

a)

der Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,

b)

der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat oder

c)

die Benachrichtigung nicht möglich ist.

(4) Die Abnahmefrist wird bei einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.

(5) Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Empfängers ein von ihm auszuladendes Gut an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen.

(6) Nimmt der Empfänger das Gut innerhalb der Abnahmefrist nicht ab, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(7) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers im Frachtbrief zu bestätigen, daß das Gut nicht innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des von der Ankunft der Sendung benachrichtigten Empfängers zur Abnahme bereitgestellt worden ist, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.

(8) Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt § 63 Abs. 8 sinngemäß.

(9) Der Empfänger kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung der Ladung im selben Wagen neu aufgeben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 90 EBG (1weggefallen) Der Empfänger hat das Gut, das von der Eisenbahn nicht zugeführt wird, an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs abzunehmenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat für die Abnahme von Gütern, die nicht zugeführt werden, eine Abnahmefrist im Tarif festzusetzen.

(3) Die Abnahmefrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, wenn

a)

der Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,

b)

der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat oder

c)

die Benachrichtigung nicht möglich ist.

(4) Die Abnahmefrist wird bei einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.

(5) Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Empfängers ein von ihm auszuladendes Gut an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen.

(6) Nimmt der Empfänger das Gut innerhalb der Abnahmefrist nicht ab, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.

(7) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers im Frachtbrief zu bestätigen, daß das Gut nicht innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des von der Ankunft der Sendung benachrichtigten Empfängers zur Abnahme bereitgestellt worden ist, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.

(8) Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt § 63 Abs. 8 sinngemäß.

(9) Der Empfänger kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung der Ladung im selben Wagen neu aufgeben.

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