§ 15 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 15 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bahnhofverbindungen, für die Fahrausweise ausgegeben werden, sowie die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechung im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis haben. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(3) Die Angaben des Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend.

(4) Die Eisenbahn hat im Fahrausweis den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Zuggattung, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten Geltungstag und die Geltungsdauer anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen. Läßt die Eisenbahn die Benützung verschiedener Beförderungswege oder Beförderungsmittel mit einem Fahrausweis zu, so hat sie dies im Fahrausweis ersichtlich zu machen. Ein Fahrausweis ohne Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten Beförderungsweg.

(5) Sind Fahrausweise in einem Bahnhof nur bei Automaten erhältlich, so gilt dieser Bahnhof hinsichtlich der bei diesen Automaten erhältlichen Fahrausweise als besetzt.

(6) Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er nicht auf Namen lautet und die Fahrt nicht angetreten wurde. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(7) Die Eisenbahn hat mit der Ausgabe der Fahrausweise den örtlichen Umständen entsprechend rechtzeitig zu beginnen, spätestens jedoch eine Viertelstunde vor der Abfahrt des Zuges. Der Anspruch des Reisenden auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor der Abfahrt des Zuges. Gibt die Eisenbahn Fahrausweise im Vorverkauf aus, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(8) Der Reisende hat bei der Übernahme des Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.

(9) Die Eisenbahn kann die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen, für die auf Grund des Tarifs der Nachweis bestimmter Voraussetzungen erforderlich ist, von der Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen abhängig machen; sie kann die Fahrpreisermäßigung entziehen, wenn die Einsicht verweigert wird.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 15 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat die Bahnhofverbindungen, für die Fahrausweise ausgegeben werden, sowie die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechung im Tarif festzusetzenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis haben. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(3) Die Angaben des Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend.

(4) Die Eisenbahn hat im Fahrausweis den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Zuggattung, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten Geltungstag und die Geltungsdauer anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen. Läßt die Eisenbahn die Benützung verschiedener Beförderungswege oder Beförderungsmittel mit einem Fahrausweis zu, so hat sie dies im Fahrausweis ersichtlich zu machen. Ein Fahrausweis ohne Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten Beförderungsweg.

(5) Sind Fahrausweise in einem Bahnhof nur bei Automaten erhältlich, so gilt dieser Bahnhof hinsichtlich der bei diesen Automaten erhältlichen Fahrausweise als besetzt.

(6) Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er nicht auf Namen lautet und die Fahrt nicht angetreten wurde. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(7) Die Eisenbahn hat mit der Ausgabe der Fahrausweise den örtlichen Umständen entsprechend rechtzeitig zu beginnen, spätestens jedoch eine Viertelstunde vor der Abfahrt des Zuges. Der Anspruch des Reisenden auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor der Abfahrt des Zuges. Gibt die Eisenbahn Fahrausweise im Vorverkauf aus, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(8) Der Reisende hat bei der Übernahme des Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.

(9) Die Eisenbahn kann die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen, für die auf Grund des Tarifs der Nachweis bestimmter Voraussetzungen erforderlich ist, von der Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen abhängig machen; sie kann die Fahrpreisermäßigung entziehen, wenn die Einsicht verweigert wird.

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