§ 13 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. II.)Die mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch II.)
  2. (2)Absatz 2Auch bleibt es dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vorbehalten, die Kommission mit Rücksicht auf die in Betracht kommenden öffentlichen Zwecke entsprechend zu verstärken.
  3. (3)Absatz 3Zu dieser Verhandlung sind das Eisenbahnunternehmen und die von der Bahn berührten Gemeinden zu laden.
  4. (4)Absatz 4Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.Das den Gemeinden im Absatz 3, eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
  5. (1)Absatz einsDie Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
  6. (2)Absatz 2Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:
    1. 1.Ziffer einsdie durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;
    2. 2.Ziffer 2den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;
    3. 3.Ziffer 3den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und
    4. 4.Ziffer 4einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
  7. (3)Absatz 3Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. II.)Die mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch II.)
  2. (2)Absatz 2Auch bleibt es dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vorbehalten, die Kommission mit Rücksicht auf die in Betracht kommenden öffentlichen Zwecke entsprechend zu verstärken.
  3. (3)Absatz 3Zu dieser Verhandlung sind das Eisenbahnunternehmen und die von der Bahn berührten Gemeinden zu laden.
  4. (4)Absatz 4Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.Das den Gemeinden im Absatz 3, eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
  5. (1)Absatz einsDie Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
  6. (2)Absatz 2Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:
    1. 1.Ziffer einsdie durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;
    2. 2.Ziffer 2den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;
    3. 3.Ziffer 3den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und
    4. 4.Ziffer 4einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
  7. (3)Absatz 3Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten