§ 13 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 13. (1) Die mitBehörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigtEnteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, sich anzu deren Gunsten im Rang nach der Verhandlung zu beteiligenAnmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(2) Auch bleibt es dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vorbehalten, die Kommission mit Rücksicht auf dieDie Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in Betracht kommenden öffentlichen Zwecke entsprechend zu verstärken.der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:

1.

die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;

2.

den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;

3.

den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und

4.

einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

(3) Zu dieser VerhandlungDie Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind das Eisenbahnunternehmen und die vonvor der Bahn berührten Gemeinden zu laden.

(4) Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte Recht fälltEnteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeindenbetreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.2004

§ 13. (1) Die mitBehörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigtEnteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, sich anzu deren Gunsten im Rang nach der Verhandlung zu beteiligenAnmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(2) Auch bleibt es dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vorbehalten, die Kommission mit Rücksicht auf dieDie Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in Betracht kommenden öffentlichen Zwecke entsprechend zu verstärken.der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:

1.

die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;

2.

den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;

3.

den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und

4.

einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

(3) Zu dieser VerhandlungDie Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind das Eisenbahnunternehmen und die vonvor der Bahn berührten Gemeinden zu laden.

(4) Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte Recht fälltEnteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeindenbetreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

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