§ 61 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 61 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche Wagen als offen und welche als gedeckt geltenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Vom Absender zu verladende Güter sind entsprechend seinem Verlangen in offenen oder gedeckten Wagen zu befördern, sofern

a)

die verlangten Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,

b)

dieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die von der Eisenbahn nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben oder

c)

die Eisenbahn die Beförderung bestimmter Güter in offenen oder gedeckten Wagen im Tarif nicht festgesetzt hat.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 61 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche Wagen als offen und welche als gedeckt geltenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Vom Absender zu verladende Güter sind entsprechend seinem Verlangen in offenen oder gedeckten Wagen zu befördern, sofern

a)

die verlangten Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,

b)

dieses Gesetz, Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die von der Eisenbahn nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben oder

c)

die Eisenbahn die Beförderung bestimmter Güter in offenen oder gedeckten Wagen im Tarif nicht festgesetzt hat.

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