§ 9 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 9. (1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die FeststellungFestsetzung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.

(2) Nach Ablauf eines vom Vollzug einer dauernden Enteignung zu berechnenden ZeitraumesZeitraums von drei Jahren, ab der Aufnahme des Betriebs der Eisenbahn oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige FeststellungFestsetzung des zu leistenden KapitalsbetragesKapitalsbetrags begehrt werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 9. (1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die FeststellungFestsetzung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.

(2) Nach Ablauf eines vom Vollzug einer dauernden Enteignung zu berechnenden ZeitraumesZeitraums von drei Jahren, ab der Aufnahme des Betriebs der Eisenbahn oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige FeststellungFestsetzung des zu leistenden KapitalsbetragesKapitalsbetrags begehrt werden.

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