§ 23 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 23 EBG (1weggefallen) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigungseit 01.07.2013 weggefallen. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach den §§ 29 und 42.

(2) Will ein Reisender, der die Abfahrt versäumt hat, einen späteren Zug, für den sein Fahrausweis nicht gilt, benützen, so hat er den Fahrpreis vor Fahrtantritt gültigschreiben zu lassen, wobei die Geltungsdauer des Fahrausweises um höchstens 24 Stunden verlängert werden kann. Bei Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis hat der Reisende den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Bei Benützung der zweiten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen. Die Eisenbahn kann für bestimmte Fahrausweise abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 23 EBG (1weggefallen) Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigungseit 01.07.2013 weggefallen. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach den §§ 29 und 42.

(2) Will ein Reisender, der die Abfahrt versäumt hat, einen späteren Zug, für den sein Fahrausweis nicht gilt, benützen, so hat er den Fahrpreis vor Fahrtantritt gültigschreiben zu lassen, wobei die Geltungsdauer des Fahrausweises um höchstens 24 Stunden verlängert werden kann. Bei Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis hat der Reisende den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Bei Benützung der zweiten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen. Die Eisenbahn kann für bestimmte Fahrausweise abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

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