§ 57 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 57 EBG (1weggefallen) Der Absender hat dem Gut bei der Aufgabe einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief beizugebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.

(3) Die Eisenbahn kann von den Abs. 1 und 2 abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

(4) Die Eisenbahn hat das Muster über die Beschaffenheit und die Verwendung des Frachtbriefes im Tarif festzusetzen. Das Muster und diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster den Kontrollstempel einer öffentlichen Eisenbahn aufweisen. Die Eisenbahn kann für die Anbringung des Kontrollstempels eine Nebengebühr erheben.

(6) Die Eisenbahn hat den Bezug von Frachtbriefen in den besetzten Bahnhöfen zu ermöglichen.

(7) Die Eisenbahn kann für bestimmte Beförderungen das Muster und die Bestimmungen über Beschaffenheit und Verwendung eines anderen Beförderungspapiers als des Frachtbriefes im Tarif festsetzen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 57 EBG (1weggefallen) Der Absender hat dem Gut bei der Aufgabe einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief beizugebenseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.

(3) Die Eisenbahn kann von den Abs. 1 und 2 abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

(4) Die Eisenbahn hat das Muster über die Beschaffenheit und die Verwendung des Frachtbriefes im Tarif festzusetzen. Das Muster und diese Bestimmungen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster den Kontrollstempel einer öffentlichen Eisenbahn aufweisen. Die Eisenbahn kann für die Anbringung des Kontrollstempels eine Nebengebühr erheben.

(6) Die Eisenbahn hat den Bezug von Frachtbriefen in den besetzten Bahnhöfen zu ermöglichen.

(7) Die Eisenbahn kann für bestimmte Beförderungen das Muster und die Bestimmungen über Beschaffenheit und Verwendung eines anderen Beförderungspapiers als des Frachtbriefes im Tarif festsetzen.

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