§ 21 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 21 EBG (1weggefallen) Der Reisende hat auf Verlangen den Fahrausweis den mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten zur Prüfung vorzuweisen und vor oder bei Beendigung der Fahrt abzugebenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann Fahrausweise und Ausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen sind, einziehen.

(2) Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen Fahrausweis antreten kann.

(3) Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.

(4) Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden von der Beförderung ausschließen. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

(5) Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung zu bescheinigen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 21 EBG (1weggefallen) Der Reisende hat auf Verlangen den Fahrausweis den mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten zur Prüfung vorzuweisen und vor oder bei Beendigung der Fahrt abzugebenseit 01.07.2013 weggefallen. Die Eisenbahn kann Fahrausweise und Ausweise, die nach dem Tarif als ungültig anzusehen sind, einziehen.

(2) Teilt ein Reisender dem mit der Prüfung der Fahrausweise betrauten Eisenbahnbediensteten unaufgefordert mit, daß er keinen gültigen Fahrausweis hat, so kann die Eisenbahn vom Reisenden außer dem Fahrpreis einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben. Die Eisenbahn darf jedoch nur den Fahrpreis erheben, sofern der Reisende auf Grund des Tarifs die Fahrt ohne oder ohne gültigen Fahrausweis antreten kann.

(3) Unterläßt ein Reisender die in Abs. 2 vorgesehene Mitteilung, so kann die Eisenbahn von ihm für die Fahrt vom Fahrtantrittsbahnhof oder, sofern er diesen nicht sofort glaubhaft angeben kann, für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke bis zum nächsten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises der benützten Zuggattung und Wagenklasse, mindestens jedoch einen im Tarif festzusetzenden Betrag, erheben.

(4) Weist ein Reisender keinen oder keinen gültigen Fahrausweis vor und verweigert er die sofortige Zahlung, so kann die Eisenbahn den Reisenden von der Beförderung ausschließen. Der Reisende hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises des ungültigen Fahrausweises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

(5) Die Eisenbahn hat jede ihr geleistete Zahlung zu bescheinigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten