§ 20 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 20 BSFG (1weggefallen) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ohne Ausschreibung Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs zu fördernseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Vorhaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen,

2.

Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung,

3.

gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Maßnahmen zur Gewinnung von Nachwuchs im Leistungssport,

4.

Dopingbekämpfung sowie Anti-Doping Arbeit im Leistungs-, Spitzen- und Breitensport im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 ADBG 2007 (NADA Austria),

5.

Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport,

6.

Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts,

7.

Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport,

8.

allgemeine Projektförderung von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Maßnahmen,

9.

Förderung sportwissenschaftlicher Projekte und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung,

10.

Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport sowie

11.

Spitzensportförderung – Team Rot-Weiß-Rot.

(3) Soweit Sportstätten gemäß Abs. 2 Z 2 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

(4) § 10 über den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen und durch diese/diesen zu bestätigen ist. Hinsichtlich Abs. 2 Z 11 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Bundes-Sportförderungsfonds mit der Basiskontrolle beauftragen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 20 BSFG (1weggefallen) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ohne Ausschreibung Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs zu fördernseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Vorhaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen,

2.

Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung,

3.

gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Maßnahmen zur Gewinnung von Nachwuchs im Leistungssport,

4.

Dopingbekämpfung sowie Anti-Doping Arbeit im Leistungs-, Spitzen- und Breitensport im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 ADBG 2007 (NADA Austria),

5.

Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport,

6.

Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts,

7.

Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport,

8.

allgemeine Projektförderung von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Maßnahmen,

9.

Förderung sportwissenschaftlicher Projekte und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung,

10.

Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport sowie

11.

Spitzensportförderung – Team Rot-Weiß-Rot.

(3) Soweit Sportstätten gemäß Abs. 2 Z 2 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

(4) § 10 über den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen und durch diese/diesen zu bestätigen ist. Hinsichtlich Abs. 2 Z 11 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Bundes-Sportförderungsfonds mit der Basiskontrolle beauftragen.

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