§ 20 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Aufzahlung für die Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis sowie über die Änderung des Beförderungsweges im Tarif festzusetzen§ 20 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Aufzahlung für die Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis sowie über die Änderung des Beförderungsweges im Tarif festzusetzen§ 20 EBG (weggefallen) seit 01.07.2013 weggefallen.

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