§ 36 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 36. WennKommt das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheitseiner Verpflichtung nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintrittinnerhalb der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistetLeistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zurdie zwangsweise Leistung der Entschädigung und dersamt Verzugszinsen, oder zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den VorschriftenBestimmungen der Exekutionsordnung verhalten, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004

§ 36. WennKommt das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheitseiner Verpflichtung nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintrittinnerhalb der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistetLeistungsfrist (§ 33) nach, so kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zurdie zwangsweise Leistung der Entschädigung und dersamt Verzugszinsen, oder zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den VorschriftenBestimmungen der Exekutionsordnung verhalten, RGBl. Nr. 79/1896, begehren.

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