§ 28 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die in § 27 Z 1 § 28 EnFGgenannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt seit 31.12.2018 weggefallen. Die in § 27 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Die in § 27 Z 1 § 28 EnFGgenannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt seit 31.12.2018 weggefallen. Die in § 27 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt.

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