§ 48 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 48 EBG (1weggefallen) Wird ein begleitetes Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder abgeliefert, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden istseit 01.07.2013 weggefallen. Die Entschädigung darf die Gepäckfracht nicht übersteigen.

(2) Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Ausführung des Beförderungsvertrags, so werden ihm die Gepäckfracht und der Fahrpreis erstattet. Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine Entschädigung verlangen, welche die Gepäckfracht nicht übersteigen darf.

(3) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu leistende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.

(4) Die Eisenbahn haftet für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug belassen werden, nur, wenn diese Schäden auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag. Die Eisenbahn haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die auf dem Fahrzeug belassen oder außerhalb des Fahrzeuges untergebracht werden.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck auch für begleitete Kraftfahrzeuge.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 48 EBG (1weggefallen) Wird ein begleitetes Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder abgeliefert, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden istseit 01.07.2013 weggefallen. Die Entschädigung darf die Gepäckfracht nicht übersteigen.

(2) Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Ausführung des Beförderungsvertrags, so werden ihm die Gepäckfracht und der Fahrpreis erstattet. Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine Entschädigung verlangen, welche die Gepäckfracht nicht übersteigen darf.

(3) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu leistende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.

(4) Die Eisenbahn haftet für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug belassen werden, nur, wenn diese Schäden auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag. Die Eisenbahn haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die auf dem Fahrzeug belassen oder außerhalb des Fahrzeuges untergebracht werden.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck auch für begleitete Kraftfahrzeuge.

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