§ 6 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 6 BSFG (1weggefallen) Zur spezifischen Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist durch den Bundes-Sportförderungsfonds auf Basis der Bewertung der Leistungsfähigkeit eine Reihung der Bundes-Sportfachverbände zu erstellenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände erfolgt nach einem Punktesystem und hat insbesondere nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:

1.

Verbandsstruktur und Verbandsarbeit;

2.

Qualität der Nachwuchsarbeit;

3.

Internationale und nationale Bedeutung der Sportart;

4.

Internationaler Erfolgsnachweis.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Abs. 2 und Reihung gemäß Abs. 1 einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:

1.

die näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Abs. 2;

2.

die bei den einzelnen Kriterien zu erreichenden Maximalpunkte;

3.

die Gewichtung der Kriterien zueinander;

4.

die Erhebung der Kriterien durch einen standardisierten Beurteilungsbogen.

(4) Für die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.

(5) Die Reihung dient der Beurteilung der Förderungsanträge durch den Bundes-Sportförderungsfonds und dabei insbesondere als ergänzendes Beurteilungskriterium der Maßnahmen- und Projektförderung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 6 BSFG (1weggefallen) Zur spezifischen Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist durch den Bundes-Sportförderungsfonds auf Basis der Bewertung der Leistungsfähigkeit eine Reihung der Bundes-Sportfachverbände zu erstellenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände erfolgt nach einem Punktesystem und hat insbesondere nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:

1.

Verbandsstruktur und Verbandsarbeit;

2.

Qualität der Nachwuchsarbeit;

3.

Internationale und nationale Bedeutung der Sportart;

4.

Internationaler Erfolgsnachweis.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Abs. 2 und Reihung gemäß Abs. 1 einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:

1.

die näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Abs. 2;

2.

die bei den einzelnen Kriterien zu erreichenden Maximalpunkte;

3.

die Gewichtung der Kriterien zueinander;

4.

die Erhebung der Kriterien durch einen standardisierten Beurteilungsbogen.

(4) Für die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.

(5) Die Reihung dient der Beurteilung der Förderungsanträge durch den Bundes-Sportförderungsfonds und dabei insbesondere als ergänzendes Beurteilungskriterium der Maßnahmen- und Projektförderung.

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