§ 32 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 32 BiozidG (1weggefallen) Die gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft automationsunterstützt verarbeitet werdenseit 01.09.2013 weggefallen. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und

2.

Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, und

3.

Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, benötigt werden, und

4.

zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden Rechtsakten vorgesehen ist, und

5.

zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, und

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

1.

alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des § 27 Abs. 2,

2.

innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß § 29 Abs. 4 erfassten Informationen,

3.

die Liste gemäß § 29 Abs. 5,

4.

gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,

5.

ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und

6.

im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme einschließlich ihrer Begründung.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.

(4) Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags notwendig sind, zu übermitteln.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 32 BiozidG (1weggefallen) Die gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft automationsunterstützt verarbeitet werdenseit 01.09.2013 weggefallen. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und

2.

Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, und

3.

Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, benötigt werden, und

4.

zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden Rechtsakten vorgesehen ist, und

5.

zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, und

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

1.

alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des § 27 Abs. 2,

2.

innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß § 29 Abs. 4 erfassten Informationen,

3.

die Liste gemäß § 29 Abs. 5,

4.

gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,

5.

ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und

6.

im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme einschließlich ihrer Begründung.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.

(4) Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags notwendig sind, zu übermitteln.

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