§ 2 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Rücklage darf nur verwendet werden
    1. 1.Ziffer einsfür die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20),für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (Paragraph 20,),
    2. 2.Ziffer 2für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung und Verteilung elektrischer Energie,
    3. 3.Ziffer 3für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Umwandlung bestehender Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung unter Verwendung fester und gasförmiger Brennstoffe,
    4. 4.Ziffer 4für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 2; § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden,für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2 ;, Paragraph 11, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden,
    5. 5.Ziffer 5für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Erneuerung oder energiewirtschaftlichen Verbesserung bestehender Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie,
    6. 6.Ziffer 6für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Stromerzeugungsanlagen,
    7. 7.Ziffer 7für die Anschaffung von Strombezugsrechten,
    8. 8.Ziffer 8für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Z 1, 2, 4 oder 6 verwenden,für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Ziffer eins,, 2, 4 oder 6 verwenden,
    9. 9.Ziffer 9für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Paragraph eins,) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
§ 2 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Rücklage darf nur verwendet werden
    1. 1.Ziffer einsfür die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20),für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (Paragraph 20,),
    2. 2.Ziffer 2für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung und Verteilung elektrischer Energie,
    3. 3.Ziffer 3für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Umwandlung bestehender Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung unter Verwendung fester und gasförmiger Brennstoffe,
    4. 4.Ziffer 4für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 2; § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden,für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2 ;, Paragraph 11, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden,
    5. 5.Ziffer 5für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Erneuerung oder energiewirtschaftlichen Verbesserung bestehender Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie,
    6. 6.Ziffer 6für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Stromerzeugungsanlagen,
    7. 7.Ziffer 7für die Anschaffung von Strombezugsrechten,
    8. 8.Ziffer 8für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Z 1, 2, 4 oder 6 verwenden,für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Ziffer eins,, 2, 4 oder 6 verwenden,
    9. 9.Ziffer 9für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Paragraph eins,) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
§ 2 EnFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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