§ 34 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 34 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, in welchen Bahnhofverbindungen sie Reisegepäck durchgehend befördertseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat Reisegepäck während der für die Ausgabe der Fahrausweise festgesetzten Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen zur Beförderung anzunehmen. Die Eisenbahn kann Ausnahmen vorsehen, sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder örtliche Umstände diese Ausnahmen erfordern; sie hat solche Ausnahmen bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betroffenen Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen. Nimmt die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt der Erhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung an, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(3) Die Eisenbahn muß Reisegepäck nur gegen Vorweisen eines mindestens vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks lautenden Fahrausweises, dessen Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, zur Beförderung annehmen; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(4) Gibt es im Bestimmungsort mehrere Bahnhöfe, so hat der Reisende den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck befördert werden soll, genau anzugeben. Unterläßt dies der Reisende, so haftet die Eisenbahn nicht für die Folgen.

(5) Stellt die Eisenbahn die Masse des Reisegepäcks fest oder setzt sie Einheitsmassen fest, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(6) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Reisenden das Reisegepäck im Versandbahnhof gegen Vorweisen des Fahrausweises und Rückgabe des Gepäckscheins nach Möglichkeit zurückzugeben.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 34 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, in welchen Bahnhofverbindungen sie Reisegepäck durchgehend befördertseit 01.07.2013 weggefallen.

(2) Die Eisenbahn hat Reisegepäck während der für die Ausgabe der Fahrausweise festgesetzten Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen zur Beförderung anzunehmen. Die Eisenbahn kann Ausnahmen vorsehen, sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder örtliche Umstände diese Ausnahmen erfordern; sie hat solche Ausnahmen bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betroffenen Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen. Nimmt die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt der Erhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung an, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(3) Die Eisenbahn muß Reisegepäck nur gegen Vorweisen eines mindestens vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks lautenden Fahrausweises, dessen Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, zur Beförderung annehmen; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.

(4) Gibt es im Bestimmungsort mehrere Bahnhöfe, so hat der Reisende den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck befördert werden soll, genau anzugeben. Unterläßt dies der Reisende, so haftet die Eisenbahn nicht für die Folgen.

(5) Stellt die Eisenbahn die Masse des Reisegepäcks fest oder setzt sie Einheitsmassen fest, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.

(6) Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Reisenden das Reisegepäck im Versandbahnhof gegen Vorweisen des Fahrausweises und Rückgabe des Gepäckscheins nach Möglichkeit zurückzugeben.

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