§ 5 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 5 BiozidG (1weggefallen) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sindseit 01.09.2013 weggefallen.

(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

(3) Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 10 ist Anhang VI der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 5 BiozidG (1weggefallen) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sindseit 01.09.2013 weggefallen.

(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

(3) Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 10 ist Anhang VI der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuwenden.

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