§ 112 EBG (weggefallen)

Eisenbahnbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 112 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen, die ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, daß sie den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen mußteseit 01.07.2013 weggefallen. Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn oder eines Dritten befindet, der dieses für sie innehat.

(2) Die Eisenbahn kann zur Hereinbringung ihrer Forderungen das Pfand nach § 91 Abs. 11 verkaufen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2013
§ 112 EBG (1weggefallen) Die Eisenbahn hat für alle Forderungen, die ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, daß sie den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen mußteseit 01.07.2013 weggefallen. Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn oder eines Dritten befindet, der dieses für sie innehat.

(2) Die Eisenbahn kann zur Hereinbringung ihrer Forderungen das Pfand nach § 91 Abs. 11 verkaufen.

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