§ 4 EnFG (weggefallen)

Energieförderungsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1§ 4 EnFG) ermäßigt sich auf Antrag die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge seit 31.12.2018 weggefallen. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages für die Kalenderjahre 1980 bis 1989 sind die mit dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden, den Freibetrag gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, übersteigenden Dauerschuldzinsen auf Antrag mit 50 vH anzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.2018
Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1§ 4 EnFG) ermäßigt sich auf Antrag die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge seit 31.12.2018 weggefallen. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages für die Kalenderjahre 1980 bis 1989 sind die mit dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden, den Freibetrag gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, übersteigenden Dauerschuldzinsen auf Antrag mit 50 vH anzusetzen.

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