§ 30 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 30. (1) Kommt kein Vergleich zustande, soDas Gericht hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, überdie Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die imLeistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 4 2 bezeichnete Voraussetzung eintritt, denist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallendenentfallende Betrag besondersgesondert zu bestimmen.

(2) Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werdenZugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.

(3) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(4) Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen. (§ 3 JN.)

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes. (§ 3 JN.)

(6) Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen,Rechtsmittel gegen den Beschluss über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässigund für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.2004

§ 30. (1) Kommt kein Vergleich zustande, soDas Gericht hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, überdie Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die imLeistungsfrist (§ 33) festzusetzen. Im Fall des § 25 Abs. 4 2 bezeichnete Voraussetzung eintritt, denist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallendenentfallende Betrag besondersgesondert zu bestimmen.

(2) Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werdenZugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 44) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.

(3) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(4) Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen. (§ 3 JN.)

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes. (§ 3 JN.)

(6) Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen,Rechtsmittel gegen den Beschluss über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässigund für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.

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